Günstige Krankenzusatzversicherung – Kostenloser Tarifvergleich – Top Zahnversorgung

Hervorragende zahnärztliche Behandlung

Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie die Erfahrung machen, dass die Gesundheitsreformen der vergangenen Jahre zu steigenden Selbstbeteiligungen bei Behandlungen durch den Zahnarzt und bei der Versorgung mit Zahnersatz, wie Implantaten, Kronen, Brücken und Inlays, geführt haben. Zu welcher konkreten Behandlung sich der Patient auch entschließt, die gesetzlichen Krankenkassen leisten nur noch einen an den jeweils erhobenen Befund angelehnten und festgelegten Zuschuss. Dieser Zuschuss ist gleich, egal ob der Patient nur eine funktionelle oder aber eine wesentlich teurere, hochästhetische Lösung möchte.

Je nach Ihrem gewählten Zahnzusatztarif können Sie den oftmals sehr teuren Eigenanteil bei größeren Zahnbehandlungen zum Teil oder in Gänze versichern. Hochwertige Zahnersatzkomponenten aus teuren Materialien, wie es bei Keramikinlays, Implantaten und Brücken der Fall ist, bekommen Sie so bezahlt. Ebenso wie die Rechnungen für kieferorthopädische Behandlungen, welche ebenfalls in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden können. Den Zahnzusatztarif bietet nicht jedes Privatversicherungsunternehmen gesondert an; mitunter ist dieser nur in Kombination mit Tarifen für ambulante und stationäre Behandlungen erhältlich. Es gibt jedoch auch eine Reihe von Versicherern, die separate Zahnzusatztarife im Angebot haben.

Keine Kostenübernahme bei bereits begonnener Maßnahme

Beabsichtigt der Antragsteller, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen, muss er damit rechnen, dass das Versicherungsunternehmen von ihm eine vorherige zahnärztliche Untersuchung erwartet. Wenn sich dabei zum Beispiel herausstellt, dass Zähne fehlen, sollte man einen Zuschlag zum Beitrag einkalkulieren. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz im Gange, so werden diese Kosten nicht mit in den Versicherungsschutz aufgenommen. Man muss in aller Regel mit einer achtmonatigen Übergangszeit rechnen, in welcher noch keine Erstattungsleistungen erbracht werden.